Unsere Börsenordnung.
1.0 Transport und Unterbringung
Für den Transport sowie die zeitweilige Unterbringung sind temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die ggf. mittels Wärmeakkus oder Flaschen temperiert werden müssen.
1.1 Gekaufte Tiere
Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten Ort (Stand des Verkäufers oder Raum für die Lagerung verkaufter Tiere) verbracht werden. Sie müssen artgerecht transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Kostenlose Aufbewahrung an der Information.
1.2 Haustiere
Hunde, Katzen und andere Haustiere dürfen nicht in die Räumlichkeiten, in denen Tiere angeboten werden, verbracht werden.
2.0 Informationen für angebotene Tiere
Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten ersichtlich sein:
- a) Name des Verkäufers
- b) Wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres (wenn ein geläufiger dt. Name existiert )
- c) Verbreitungsgebiet
- d) Herkunft: Wildfang / Nachzucht
- e) Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlage 1)
- f) Zu erwartende Endgröße
- g) Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter bekannt
- h) Bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung
3.0 Positionierung der Behältnisse und Präsentation der Tiere
Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 70 cm) aufgestellt werden. Ferner sind die Behältnisse gegen Anrempeln und Herunterfallen durch eine ca. 10 cm hohe Kante am Tisch zu sichern. Jeder Verkaufstisch ist mit einer Tischdecke zu versehen, die vorderseitig bis zum Boden reicht.
Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein.
4.0 Feuchtigkeitsliebende Arten
Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.
5.0 Aquatile Arten
Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.
6.0 Strukturierung der Behältnisse
Alle größeren Behältnisse sollten mit einem Mindestmaß an Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein.
7.0 Mindestanforderungen für Behältnisse
Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten):
- a) Ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
- b) Geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen
- c) Die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen. Sie muss bei:
Echsen und Amphibien mindestens das 1,5-Fache der Kopf-Rumpf-Länge
Schlangen an mindestens einer Seitenlänge ca. 1/3 der Gesamtlänge des Tieres
Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.
Tiere, die nicht verkauft werden (Schautiere), müssen in größeren Behältnissen untergebracht sein, die strukturiert sein müssen und eine Rückzugsmöglichkeit für die Tiere haben.
8.0 Einzelhaltung
Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßlern. Zu jedem verkauften Tier muss eine detaillierte Haltungsinformation ausgehändigt werden.
9.0 Gesundheitszustand der Tiere
Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden. Das Anbieten von Präparationen ist verboten.
10.0 Meldepflicht und Dokumentation
Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen. Für jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine Vermarktung von Tieren des Anhangs A der EG-VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.
10.1 Kennzeichnungspflicht
Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gemäß den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8, 10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97 eingetragen werden.
10.2 Herkunftsnachweis und Meldepflicht
Beim Verkauf von Arten des Anhangs B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV beinhalten.
10.3 Einfuhrgenehmigungen
Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekanntgemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, der Zollstelle) vorzulegen.
10.4 Buchführung und Meldepflicht
Die gemäß § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und der Unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Der Anbieter muss den Käufer auf die Meldepflicht hinweisen.
10.5 Wildfänge
Wildfänge von Arten des Anhangs A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.
Der Handel mit Panzerechsen ist nur in Einzelfällen und nach vorheriger Absprache erlaubt.
Die in der EU-Verordnung (EU) 2022/1203 aufgeführten als invasiv geltenden Arten dürfen nicht mehr gehandelt oder anderweitig in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen unter anderem Lampropeltis getula ssp. sowie Xenopus laevis.
Tiere der in § 3 BArtSchV aufgeführten Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macrochelys temminckii (Geierschildkröte) dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.
11.0 Handtieren mit Tieren
Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels Sonde ist nicht erlaubt.
12.0 Verhalten an den Ständen
Das Schütteln oder Klopfen an den Tierbehältern ist untersagt. Das Rauchen, einschließlich E-Zigaretten, ist in allen Räumen nicht gestattet.
13.0 Beaufsichtigung der Tiere
Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Es dürfen nur private Aussteller nachträglich angemeldet werden. Sollten sich mehrere Anbieter einen Stand teilen, sind alle weitere Aussteller anzumelden.
14.0 Abgabe an Minderjährige
An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tiere nicht ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
15.0 Säugetiere / Futterwirbeltiere
Säugetiere müssen geeignete Einstreu, ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung stehen.
Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäuse- oder Rattenbabys sowie Eintagsküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist strengstens verboten.
Die Größe der Behältnisse für Futtertiere bzw. die Besatzdichte von Futtertieren muss so bemessen sein, dass jedem der Tiere eine angemessene Mindestgrundfläche und Käfighöhe zur Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt, dass bei Futterwirbeltieren die Hälfte der Bodenfläche frei bleibt. Laut Auflage des Veterinäramtes dürfen für Wirbeltiere grundsätzlich und ohne Ausnahme nur noch dann Plastikdosen (Einwegdosen) benutzt werden, wenn diese undurchsichtig sind. Lediglich der Deckel darf durchsichtig sein.
16.0 Qualzuchten
Folgende Zuchtformen haben wir als Qualzuchten eingestuft und dürfen ab sofort nicht mehr gehandelt werden:
„Lemon Frost“ Leopardgeckos (Tumorbildung der Haut)
„Enigma“ Leopardgeckos (Enigma-Syndrom)
„Spider“ Königspython (Wobble-Syndrom, Missbildungen im Gleichgewichtsorgan)
„Silkback“ Bartagame (Fehlender mechanischer Schutz der Haut und sehr hohe Evaporationsrate)
Tagaktive albinotische Echsen und Schildkröten (Fehlendes Melanin führt zu erhöhter Lichtsensitivität).
19.0 Ausschluss bestimmter Arten
Die im Gifttiergesetzes NRW aufgeführten Arten sind von der Veranstaltung ausgeschlossen.
19.1 Aufgeführte Arten:
Alle Giftschlangenarten im engeren Sinne (Familien Viperidae, Atractaspididae und Elapidae) sowie aus der Familie der Nattern (Colubridae) alle Arten der Gattungen Boiga (Nachtbaumnattern), Dispholidus (Boomslang), Thelotornis (Baumnattern) und die Art Rhabdophis tigrinus (Tigernatter).
Aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) aus der Familie der Buthidae alle Arten der Gattungen Androctonus, Apistobuthus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta (Buthotus), Leiurus, Mesobuthus, Odonthobuthus, Parabuthus und Tityus sowie die Arten der Gattungen Bothriurus, Hemiscorpius und Nebo.
Aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche und Illawarra (Trichternetzspinnen), Latrodectus (Schwarze Witwen), Loxosceles (Speispinnen), Sicarius und Hexophthalma (amerikanische und afrikanische Sechsaugenkrabbenspinnen), Phoneutria (Bananenspinnen), Missulena (Mausspinnen) und aus der Familie der Echten Vogelspinnen (Theraphosidae) die Arten der Gattung Poecilotheria (Indische Ornamentvogelspinnen). Die vorstehende Aufzählung von Arten umfasst auch die Unterarten und die Kreuzungen (Hybridformen) mit anderen Unterarten und Arten.
20.0 Ausschluss bei Beanstandungen
Aussteller, deren Tierhaltung behördlicherseits erheblich beanstandet wird, werden von der nächsten Terra-Ruhr ausgeschlossen. Im Einzelfall entscheidet darüber ein Vertreter der zuständigen Behörde. In allen Zweifelsfällen bezüglich der Tiere, insbesondere über die artgerechte Unterbringung und Versorgung von Tieren und den Umgang mit diesen, entscheidet der amtliche Tierarzt. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Jeder Anbieter ist für seine mitgebrachten Tiere und Waren selbst verantwortlich. Regressansprüche gegenüber dem Veranstalter sind nicht möglich. Dies gilt insbesondere für Anbieter von Gifttieren.